Pflegehilfsmittel

Pflegen Sie zu Hause einen Angehörigen mit Pflegegrad?

Dann hat der Versicherte einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Es handelt sich um solche Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch in der Haushaltspflege gedacht sind. Sie können zum Beispiel Handschuhe oder Desinfektionsmittel für die Hände oder zum Reinigen von Haushaltsflächen nutzen. Das erleichtert die Haushaltshilfe für Angehörige oder Betreuungskräfte in der Seniorenbetreuung. Auch gibt es Bettschutzauflagen zum einmaligen Gebrauch, Schutzschürzen oder Mundschutz.

Anspruch auf Pflegehilfsmittel haben sowohl pflegebedürftige ältere Menschen als auch pflegebedürftige Kinder. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Alltag sind dazu da, die Pflege zu erleichtern, Beschwerden zu lindern und den Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen.

Für diese Pflegehilfsmittel ist kein Rezept des Arztes notwendig, um die Kosten erstattet zu bekommen. Vielmehr werden diese Pflegehilfsmittel zum alltäglichen Verbrauch bei der Pflegekasse beantragt. Die Pflegekasse übernimmt dann die Kosten in Höhe bis zu 40 Euro monatlich.


Dabei gelten drei Voraussetzungen:

Der Pflegebedürftige hat einen anerkannten Pflegegrad.

Der Pflegebedürftige lebt zu Hause, in einer WG oder in einer Einrichtung für betreutes Wohnen.

Der Pflegebedürftige wird von Angehörigen, Freunden oder Bekannten gepflegt.

Die 40 Euro für Pflegehilfsmittel gibt es zusätzlich. Sie müssen dafür kein Pflegegeld oder den Entlastungsbetrag einsetzen. Die Aufwendungen dürfen 40 Euro im Monat nicht überschreiten. Sollte das dennoch der Fall sein, müssen die Kosten mit eigenen Mitteln gedeckt werden.