Pflege und Betreuung zu Hause

Der Entlastungsbetrag steht allen pflegebedürftigen Menschen als Hilfe zur Alltagsunterstützung zur Verfügung. Individuelle Hilfen wie Seniorenbetreuung, Begleitdienste, Haushaltshilfen oder Gruppenbetreuung können damit finanziert werden.

Voraussetzungen
Voraussetzung für den Entlastungsbetrag ist ein anerkannter Pflegegrad (1-5). Die Hilfe kann nur von professionellen Dienstleistern mit einer Pflegekassenzulassung geleistet werden.

Was steht mir zu?
Der Entlastungsbetrag in Höhe von 131€ monatlich wird in allen Pflegegraden gewährt. Die Entlastungsleistungen können nur zweckgebunden für Angebote zur Betreuung und zur Entlastung pflegender Angehöriger genutzt werden. Wenn man keine Hilfe in Anspruch nimmt, spart sich der Monatsbetrag in Höhe von 131€ für die nächsten Monate an.

Hinweis:
Sie haben Anspruch für nicht genutzte Entlastungsbeträge bis zum 30. Juni des Folgejahres. (z.B.: Leistungen aus 2024 können bis zum 30.06.2025 genutzt werden)

Sie werden zu Hause durch Angehörige gepflegt und benötigen Unterstützung? Oder Sie übernehmen die Pflege von Angehörigen und können die Pflege nicht allein übernehmen? Im Folgenden zeigen wir, wie Sie die Pflegesachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst nutzen können.

Voraussetzungen
Voraussetzung für die Pflegesachleistungen ist ein anerkannter Pflegegrad (2-5). Mit den Pflegesachleistungen werden die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes bezahlt. Die Pflegesachleistungen können nicht an Pflegebedürftige oder pflegende Angehörige ausgezahlt werden.

Was steht mir zu?
Ab dem Pflegegrad 2 haben Sie einen Anspruch auf folgende Leistungen:
Pflegemaßnahmen (wie Hilfen bei der Ernährung, der Körperpflege oder der Mobilität)
Hilfen bei der Haushaltsführung (wie Wohnungsreinigung oder Einkaufen)

Alle Leistungen können Sie nach Ihren Bedürfnissen frei wählen und kombinieren.

Hinweis:
Sie können eine Kombination aus Pflegesachleistungen und Pflegegeld beantragen. Falls der ambulante Pflegedienst die Pflegesachleistungen nicht vollständig ausschöpft, wird der nicht genutzt Anspruch als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt.

Eine Verhinderungspflege ist die Pflege und Betreuung durch eine andere als die normalerweise tätige Pflegeperson, wenn diese aufgrund von Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert ist.

Voraussetzungen
Wenn Sie als Pflegeperson aufgrund von Krankheit, Urlaub oder einem anderen Grund an der Pflege ausfallen, ermöglicht die Pflegeversicherung eine Verhinderungspflege. Die Kosten dafür übernimmt die Pflegekasse.
Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist ein anerkannter Pflegegrad (2-5) und eine pflegende Person. Allein lebende Pflegebedürftige haben leider keinen Anspruch auf Verhinderungspflege. Außerdem muss der Pflegegrad bereits mindestens 6 Monate anerkannt sein.

Was steht mir zu?
Die Verhinderungspflege kann für maximal 42 Tage und bis zu einer Höchstgrenze von 1.612€ pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Stundenweise Verhinderungspflege: Die Verhinderungspflege kann auch in mehreren Zeiträumen stundenweise in Anspruch genommen werden. Dies gilt für Einsätze, die kürzer als acht Stunden dauern. Das Pflegegeld wird in diesem Fall nicht gekürzt.

Pflegen Sie zu Hause einen Angehörigen mit Pflegegrad?

Dann hat der Versicherte einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Es handelt sich um solche Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch in der Haushaltspflege gedacht sind. Sie können zum Beispiel Handschuhe oder Desinfektionsmittel für die Hände oder zum Reinigen von Haushaltsflächen nutzen. Das erleichtert die Haushaltshilfe für Angehörige oder Betreuungskräfte in der Seniorenbetreuung. Auch gibt es Bettschutzauflagen zum einmaligen Gebrauch, Schutzschürzen oder Mundschutz.

Anspruch auf Pflegehilfsmittel haben sowohl pflegebedürftige ältere Menschen als auch pflegebedürftige Kinder. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Alltag sind dazu da, die Pflege zu erleichtern, Beschwerden zu lindern und den Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen.

Für diese Pflegehilfsmittel ist kein Rezept des Arztes notwendig, um die Kosten erstattet zu bekommen. Vielmehr werden diese Pflegehilfsmittel zum alltäglichen Verbrauch bei der Pflegekasse beantragt. Die Pflegekasse übernimmt dann die Kosten in Höhe bis zu 60 Euro monatlich.

Dabei gelten drei Voraussetzungen:

  • Der Pflegebedürftige hat einen anerkannten Pflegegrad.
  • Der Pflegebedürftige wird von Angehörigen, Freunden oder Bekannten gepflegt.
  • Der Pflegebedürftige lebt zu Hause, in einer WG oder in einer Einrichtung für betreutes Wohnen.

Die 60 Euro für Pflegehilfsmittel gibt es zusätzlich. Sie müssen dafür kein Pflegegeld oder den Entlastungsbetrag einsetzen. Die Aufwendungen dürfen 60 Euro im Monat nicht überschreiten. Sollte das dennoch der Fall sein, müssen die Kosten mit eigenen Mitteln gedeckt werden.